Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 16 Enteignung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/16#abs-1 (1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) ist die Enteignung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/16#abs-2 (2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.