Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- BGH, 09.05.2003 – IXa ZB 25/03Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 138/06Zitiert von 7
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 139/06Zitiert von 3
- BVerfG, 09.10.2024 – 2 BvR 536/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition iSd Art 14 GG - Art 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags im BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BGH, 06.06.2024 – V ZB 31/23Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile eines im Bruchteilseigentums stehenden Grundstücks; sofortige Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- LG Hagen, 27.06.2025 – 3 T 99/25
- LG Hannover, 04.11.2024 – 1 T 21/24Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 73 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/73#abs-1 (1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/73#abs-2 (2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.