Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 74
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 19.11.2009 – V ZB 118/09Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 – 8 A 10236/12
- OLG Oldenburg, 11.09.2009 – 6 U 13/08Zitiert von 3
- LG Münster, 17.06.2002 – 5 T 293/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.