Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 72
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/72#abs-1 (1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/72#abs-2 (2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/72#abs-3 (3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/72#abs-4 (4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 72 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Lüneburg, 27.02.2008 – 4 T 32/08
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 3
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 06.02.2017 – 2-09 T 347/16
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – V ZB 13/26Zwangsversteigerung: Keine Pflicht des Rechtspflegers zur Einsichtnahme in das Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsmacht eines Bieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2022 – 11 T 1500/22
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 67/17Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.