Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 67
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- BGH, 14.07.2016 – 4 StR 362/15Strafbarkeit wegen Betruges: Abgabe von Scheingeboten im ZwangsversteigerungsterminZitiert von 7
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- LG Duisburg, 31.07.2007 – 11 T 46/07Zitiert von 1
- LG Essen, 04.08.2005 – 7 T 303/05
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 164/12Zwangsversteigerungsverfahren: Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf ein Bankkonto der GerichtskasseZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 12.07.2012 – V ZB 130/11Zwangsversteigerungsverfahren: Antrag auf Erbringung einer Sicherheit bei symbolischen Grundstückswert von einem Euro; Zurückweisung des Gebots bei RechtsmissbrauchZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/67#abs-1 (1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/67#abs-2 (2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/67#abs-3 (3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.