Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 141/06Zitiert von 11
- LG Aurich, 22.07.2010 – 4 T 234/10
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 48/11Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des BietersZitiert von 5
- BGH, 10.06.2010 – V ZB 192/09Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des Schuldners bei Versteigerung aus mehreren Grundpfandrechten als RechtsmissbrauchZitiert von 9
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 95/06Zitiert von 14
- BVerfG, 27.08.2010 – 2 BvR 3052/09Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung eines Rechtsmittels verletzt bei willkürlicher Handhabung der Zulassungsvorschriften Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfolgen eine bloßen Teilablösung vorrangiger Gläubigeransprüche in der ZwangsversteigerungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 09.10.2024 – 2 BvR 536/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition iSd Art 14 GG - Art 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags im BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 06.06.2024 – V ZB 31/23Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile eines im Bruchteilseigentums stehenden Grundstücks; sofortige Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussZitiert von 2
27 Entscheidungen zu § 33 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.