Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 87
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2011 – V ZB 124/11Zwangsversteigerungsverfahren: Wirksamkeit einer nicht verkündeten ZuschlagsentscheidungZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 28.11.2013 – 4 U 419/12
- BGH, 12.05.2016 – V ZB 141/15Zwangsversteigerungsverfahren: Verfahrensfehlerhafte Verlegung des Termins zur Verkündung der ZuschlagsentscheidungZitiert von 3
- BGH, 25.02.2016 – V ZA 35/15Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung: Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts vor Beschlussfassung über den Zuschlag; Schutzbedürftigkeit des Schuldners bei Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vergleich über PflichtteilsansprücheZitiert von 2
- BGH, 14.07.2011 – V ZB 25/11Zuschlagsbeschwerde: Verfahrensfehlerhafte Verkündung des Zuschlags bei drohender Verschleuderung des GrundbesitzesZitiert von 9
- LG Essen, 20.01.2006 – 7 T 574/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.12.2024 – V ZB 77/23Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten VersteigerungsterminsZitiert von 2
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2015 – V ZB 62/15Zwangsvollstreckung: Beachtlichkeit der nachgewiesenen Gläubigerbefriedigung bzw. StundungsvereinbarungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/87#abs-1 (1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/87#abs-2 (2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/87#abs-3 (3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.