Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 07.12.1977 – 1 BvR 734/77Eigentumsgarantie bei Zwangsversteigerung zu einem weit unter dem Wert des Grundstücks liegenden HöchstgebotZitiert von 4
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 138/06Zitiert von 7
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 139/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.