Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 43
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2011 – V ZB 207/10Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im AnordnungsbeschlussZitiert von 8
- BGH, 07.10.2010 – V ZB 37/10Zwangsversteigerungsverfahren: Arglistige Vereitelung von ZustellungenZitiert von 7
- BGH, 19.06.2008 – V ZB 129/07Zitiert von 13
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 52/07
- LG Essen, 20.01.2006 – 7 T 574/05
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 261/24
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 257/24Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/43#abs-1 (1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/43#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.