Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 120/10Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines WohnungseigentümersZitiert von 8
- BGH, 22.07.2010 – V ZB 178/09Rangklasseneinordnung im Zwangsversteigerungsverfahren: Ermittlung des maßgeblichen Jahres der Beschlagnahme für die Bestimmung der Rangklasse für Wohngeldansprüche einer WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 5
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 52/07
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2013 – 15 U 37/12Zitiert von 1
- BFH, 12.11.2024 – IX R 6/24Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger
- VG Schwerin, 20.11.2015 – 4 B 1851/15 SNZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- LG Darmstadt, 16.07.2024 – 5 T 249/24
- BGH, 15.02.2024 – V ZB 44/23Widerrufbarkeit einer Rücknahme des VersteigerungsantragsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/22#abs-1 (1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/22#abs-2 (2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.