Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/27#abs-1 (1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/27#abs-2 (2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

§ 26 § 28