Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2023 – V ZB 16/23Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei Übermittlung des Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische BehördenpostfachZitiert von 1
- BGH, 21.02.2008 – V ZB 123/07Zitiert von 6
- BGH, 20.12.2007 – V ZB 89/07Zitiert von 4
- BGH, 22.01.2009 – V ZB 101/08Zitiert von 1
- BGH, 24.11.2005 – V ZB 23/05Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 58/23Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/27#abs-1 (1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/27#abs-2 (2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.