Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 121
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 – 17 U 201/04
- BGH, 02.10.2003 – V ZB 38/02Zitiert von 3
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- BGH, 14.02.2003 – V ZR 54/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 121 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/121#abs-1 (1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/121#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.