Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 119
Stand: 10.06.2019
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 119 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.