Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 92
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 – 3 U 20/22
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 – 17 U 201/04
- OLG Düsseldorf, 17.05.2010 – I-9 U 172/09
- BGH, 18.02.2010 – IX ZR 101/09Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter: Abgesonderte Befriedigung der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Last wegen ihrer GrundsteuerforderungZitiert von 9
- LSG Hamburg, 05.06.2025 – L 4 AS 38/24
- OLG Hamm, 15.03.2007 – 15 W 404/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2022 – V ZB 32/21Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 27 U 52/15
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/92#abs-1 (1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/92#abs-2 (2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/92#abs-3 (3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.