Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- AG Gelsenkirchen, 23.07.2018 – 204 C 184/17
- OLG Zweibrücken, 06.04.2005 – 3 W 76/05
5 Entscheidungen zu § 1085 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.