Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 120
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- FG Niedersachsen, 14.02.2023 – 13 K 10/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/120#abs-1 (1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/120#abs-2 (2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.