Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 104
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 104 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
- BGH, 05.03.2010 – V ZR 106/09Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im Beschwerdeverfahren; Anspruch des neuen Erstehers gegen den ursprünglichen Ersteher auf NutzungsherausgabeZitiert von 9
- BGH, 13.10.2011 – IX ZR 188/10Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme: Pflicht des Zwangsverwalters zur Grundstücksrückgabe; Anspruch des Grundschuldgläubigers auf Auskehr von Überschüssen aus abgetretenen MieteinnahmenZitiert von 6
- OLG Schleswig, 21.10.2013 – 15 WF 332/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.