Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 91
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 3
- BGH, 22.07.2004 – IX ZR 131/03Zitiert von 4
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 20.07.2018 – V ZR 199/17Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks: Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit; Erlöschen der nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
- OLG Hamm, 03.07.2008 – 15 Wx 116/08
- OLG Köln, 17.07.1998 – 19 U 251/97
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 – 3 U 20/22
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
87 Entscheidungen zu § 91 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/91#abs-1 (1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/91#abs-2 (2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/91#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/91#abs-4 (4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.