§ 878 Widerspruchsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/878#abs-1 (1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/878#abs-2 (2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 878 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- BGH, 11.06.2015 – V ZB 160/14Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis der Klageeinreichung innerhalb der MonatsfristZitiert von 1
- AG Zeitz, 25.02.2014 – 5 K 24/12
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 3
- BGH, 19.12.2019 – IX ZB 41/19Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach GrundstücksversteigerungZitiert von 3
- BGH, 26.04.2001 – IX ZR 53/00Zivilprozessrecht: Auswirkung nachträglicher Umstände auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 – 7 O 288/18Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.12.2020 – 2 MB 6/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 878 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.