Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 878 Widerspruchsklage

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/878#abs-1 (1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/878#abs-2 (2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

§ 877 § 879