Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 11.11.2014 – 6 T 293/14Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 63/23Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des gesamten GrundstücksZitiert von 2
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 130/19Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des SchuldnersZitiert von 3
- LG Cottbus, 18.07.2022 – 7 T 128/21
- LG Bonn, 03.09.2014 – 6 T 218/14
- BGH, 30.09.2021 – V ZB 133/19Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel einer VerwaltungsvollstreckungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 58/23Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts
- AG Mannheim, 28.03.2024 – 2 K 123/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/28#abs-1 (1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/28#abs-2 (2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.