Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen; liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen. Für die Vollstreckung genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
BGBl. 2020 I S. 2187 Gesetzgebungsmaterialien
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