Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 45
Stand: 17.12.2020
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2005 – V ZB 95/05
- BGH, 24.11.2005 – V ZB 94/05Zitiert von 1
- BVerwG, 07.09.1984 – 8 C 30.82Zitiert von 3
- LG Landau in der Pfalz, 17.08.2012 – 3 S 11/12
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- BGH, 28.05.2020 – V ZB 56/19Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; Eintragung einer SicherungshypothekZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 12.03.2024 – 3 U 20/22
- VG Cottbus, 14.12.2020 – 6 K 412/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2018 – 1 L 498/16Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45#abs-1 (1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45#abs-2 (2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45#abs-3 (3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.