Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 14.10.2023
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 46 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 388/23(Online-Partnervermittlung: Bestehen eines Kündigungsrechts und Wirksamkeit einer Vertragsverlängerungsklausel - Online-Partnervermittlungsportal, Kündigungsrecht, Vertragsverlängerungsklausel)Zitiert von 3
- BGH, 19.02.2025 – VIII ZR 138/23Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen InkassounternehmensZitiert von 9
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25Gesamtunwirksamkeit und Vertragsfortführung bei unwirksamen AGB-Klauseln
- BGH, 09.12.2025 – XI ZR 64/24Bestimmung des Referenzzinses für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden VertragsauslegungZitiert von 2
- BGH, 09.12.2025 – XI ZR 65/24
- BGH, 23.09.2025 – XI ZR 29/24Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus PrämiensparverträgenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.06.2026 – 2 MK 1/22
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- BGH, 01.07.2025 – XI ZR 16/24Musterfeststellungsklage für Ansprüche von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen: Bestimmung der Referenzzinsen durch ergänzende Vertragsauslegung: Anwendbarkeit der sog. Svensson-MethodeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.