Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Stand: 01.01.2024
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
BGBl. 2023 I Nr. 272
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