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§ 46 ZPOEG — Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.