Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 243 Gattungsschuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 26.06.2017 – 2 O 26/17Zitiert von 1
- VG Würzburg, 17.01.2022 – W 8 K 21.532Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 – 2 Sa 341/21Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 27.03.2017 – 13 O 543/16Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.05.1998 – 1 U 120/97
- BGH, 14.02.2023 – X ZR 18/22(Reiseleistungen als Gegenstand einer Gattungsschuld; Ausübung des Bestimmungsrechts durch einen Reiseveranstalter)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- LAG Düsseldorf, 27.03.2025 – 11 SLa 594/24
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/243#abs-1 (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/243#abs-2 (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.