Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 243 Gattungsschuld

Stand: 10.06.2019

Bund91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/243#abs-1 (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/243#abs-2 (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

§ 242 § 244