Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 35
Stand: 10.06.2019
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 35 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der MRK und der RSpr des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien des GGZitiert von 27
- BVerfG, 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene Verfahren mit Anforderungen der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR vereinbarZitiert von 7
- BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 570/11Restitutionsklage - festgestellter KonventionsverstoßZitiert von 8
- BGH, 19.03.2014 – XII ZB 511/13Umgangsrecht des biologischen Vaters: Wiederaufnahme vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossener Umgangsrechtsverfahren bei später ergangener Entscheidung des EGMRZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2013 – 2 UF 23/12Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 – 7 Sa 1427/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EGMR, 25.09.2018 – 61595/15Menschenrechte: Unzulässigkeit der Individualbeschwerde wegen Weigerung der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach einem EGMR-Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 1170/14Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines Umgangsrechtsverfahrens als unzulässige Vorwegnahme der HauptsacheZitiert von 2
- ArbG Essen, 22.11.2013 – 5 Ca 2480/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.