Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZPOEG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/19#abs-1 (1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/19#abs-2 (2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.

§ 18 § 20