Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/19#abs-1 (1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/19#abs-2 (2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 ZPOEG →
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- BVerfG, 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene Verfahren mit Anforderungen der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR vereinbarZitiert von 6
- BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 570/11Restitutionsklage - festgestellter KonventionsverstoßZitiert von 8
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der MRK und der RSpr des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien des GGZitiert von 25
- BGH, 19.03.2014 – XII ZB 511/13Umgangsrecht des biologischen Vaters: Wiederaufnahme vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossener Umgangsrechtsverfahren bei später ergangener Entscheidung des EGMRZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2013 – 2 UF 23/12Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.01.2011 – 1 U 3/10Zitiert von 3
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