Art 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 92
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Nach Gewicht
- EGMR, 26.06.2018 – 486/14
- VG Freiburg, 01.10.2007 – 1 K 893/06Zitiert von 4
- BVerfG, 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · Streikverbot für Beamte verfassungsgemäßZitiert von 84
- BVerfG, 18.08.2013 – 2 BvR 1380/08Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK (juris: MRK) und der Entscheidungen des EGMR für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - Sowie zu den Anforderungen der Gewährleistung von Rechtsschutzgleichheit an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von PKH - hier: Verfassungsbeschwerde teils bereits unzulässig - im Übrigen jedenfalls keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GGZitiert von 70
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der MRK und der RSpr des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien des GGZitiert von 25
- BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 570/11Restitutionsklage - festgestellter KonventionsverstoßZitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/46#abs-1 (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/46#abs-2 (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/46#abs-3 (3) Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/46#abs-4 (4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/46#abs-5 (5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschließt die Einstellung seiner Prüfung.