Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 36
Stand: 10.06.2019
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 36 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 04.12.2008 – 6 UF 40/08Zitiert von 2
- BGH, 08.06.2011 – XII ZR 17/09Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit nach der Übergangsregelung der Unterhaltsrechtsänderung; Feststellung ehebedingter Nachteile in der AltersvorsorgeZitiert von 17
- BGH, 30.06.2010 – XII ZR 9/09Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter Nachteil; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei einem Alttitel und Zumutbarkeit einer AbänderungZitiert von 19
- KG, 10.05.2016 – 13 UF 100/15
- BGH, 21.09.2011 – XII ZR 173/09Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Berücksichtigung von nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz erheblich gewordenen UmständenZitiert von 8
- KG, 30.05.2014 – 17 WF 52/14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.12.2019 – 13 UF 110/16
- OLG Brandenburg, 08.11.2018 – 10 UF 114/16
- OLG Düsseldorf, 23.10.2018 – 24 U 166/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.