Rechtsprechung / ArbG Essen / 2013

ArbG Essen Urteil vom 22.11.2013 – 5 Ca 2480/13

ECLI:DE:ARBGE:2013:1122.5CA2480.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.616,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_2

Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung und Beschäftigung als Kirchenmusiker.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_3

Der am 02.01.1957 geborene Kläger ist katholischer Kirchenmusiker und war seit dem 15.11.1983 bei der Beklagten als A-Kirchenmusiker, das heißt als Organist und Chorleiter, zu einem monatlichen Bruttoverdienst i.H.v. 5680 DM = 2904,13 € tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_4

Mit Schreiben vom 15.07.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_5

Mit Urteil vom 09.12.1997 gab das Arbeitsgericht F. der Kündigungsschutzklage des Klägers statt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_6

Mit Schreiben vom 22.12.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 30.06.1998. Nach Abweisung dieser Klage in 1. Instanz setzte das LAG Düsseldorf den Rechtsstreit zunächst aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_7

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten bezüglich der 1. Kündigung zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG am 16.09.1999 das Urteil des LAG Düsseldorf auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Düsseldorf zurück. Am 03.02.2000 wies das LAG Düsseldorf die Kündigungsschutzklage des Klägers ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_8

Mit Schreiben vom 27.03.2000 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein, welches diese im Juni 2000 zurückwies.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_9

Der Kläger erhob im Juli 2000 Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht erließ am 27.06.2002 (AZ: 2 BvR 356/00) einen Nichtannahmebeschluss.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_10

Daraufhin führte der Kläger eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellte mit Urteil vom 23.09.2010 fest, dass die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 03.02.2000 Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_11

Der Kläger reichte daraufhin am 14.10.2010 Restitutionsklage vor dem LAG Düsseldorf ein, beantragte gleichzeitig, das Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der 2. Kündigung aufzuheben und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Hilfsweise machte er einen Wiedereinstellungsanspruch ab dem 23.09.2010 geltend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_12

Mit Beschluss vom 26.01.2011 entschied das LAG Düsseldorf, dass es über die Zulässigkeit der Restitutionsklage gesondert verhandelt und keine Verbindung mit dem 2. Kündigungsschutzverfahren erfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_13

Mit Urteil vom 04.05.2011 verwarf das LAG Düsseldorf die Restitutionsklage als unzulässig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_14

Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 40.000 € zu.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_15

Das BAG wies mit Urteil vom 22.11.2012 (AZ: 2 AZR 570/11) - dem Kläger zugestellt am 29.04.2013 - die Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurück.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_16

In Rn. 40 der Entscheidungsgründe heißt es:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_17

"Im Übrigen folgt aus der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO und der Nichtgeltung von § 580 Nr. 8 ZPO für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossene Ausgangsverfahren nicht, dass die festgestellte Konventionsverletzung für die Rechtsbeziehung der an einem solchen Ausgangsverfahren beteiligten Parteien in jeder Hinsicht folgenlos bleiben müsste. So kann das vom Gerichtshof angenommene Abwägungsdefizit in Fällen wie dem vorliegenden unter Umständen im Rahmen eines Wiedereinstellungsbegehrens des Arbeitnehmers Bedeutung gewinnen. Einem solchen Antrag stünde die materielle Rechtskraft der im Kündigungsschutzprozess ergangenen klageabweisenden Entscheidung nicht entgegen. Zwar steht ihretwegen mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass über den in der Kündigung mitgeteilten Termin hinaus kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat (BAG 23 Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 18, mwN; AP KSchG 1969 § 23 Nr. 43 = EzA KSchG § 23 Nr. 33). Das schließt eine Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Wiedereinstellung aber nicht aus. Ob es sich dabei um eine Sachlage handelt, bei der die deutschen Gerichte, wenn nicht über die res iudicata, so doch über einen Gegenstand zu entscheiden haben, zu dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat (vgl. BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - zu C I 3 b bb der Gründe, BVerfGE 111, 307), kann nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen im Vorhinein beantwortet werden. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines beim dafür zuständigen Gericht angebrachten Wiedereinstellungsantrags dem Bestreben, der festgestellten Konventionsverletzung auch in natura abzuhelfen, angemessen Rechnung tragen zu können."

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_18

Mit bei Gericht am 02.09.2013 eingegangener, der Beklagten am 05.09.2013 zugestellter Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage, sowie die Beschäftigung als Kirchenmusiker.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_19

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiedereinstellung gegen die Beklagte zu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_20

Der Kläger beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_21

- die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, mit ihm einen KAVO-Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15.11.1983 in seiner zuletzt bestehenden Fassung einschließlich des Dekanatskantorenvertrages (100 % BU, EG 10 Stufe 6) ab dem 23.09.2010 - hilfsweise ab Zustellung dieser Klage - abzuschließen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_22

- die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des vorgenannten Arbeitsvertrages als Kirchenmusiker zu beschäftigen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_23

Die Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_24

- die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_25

Nach Auffassung der Beklagten sei der Wiedereinstellungsanspruch bereits mangels Änderung der tatsächlichen Umstände zu verneinen. Im Übrigen habe der Kläger die Frist zur Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs versäumt. Auch habe die Beklagte nach der Kündigung des Klägers Dispositionen, etwa durch Neueinstellungen, getroffen, die einer Wiedereinstellung entgegenstehen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_27

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_29

Die zulässige Klage ist unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_31

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Er kann sein Begehren nicht auf einen Wiedereinstellungsanspruch stützen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_32

Zwar ist die Existenz eines Wiedereinstellungsanspruchs anerkannt. Dieser entsteht, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen Kündigung die tatsächlichen Umstände dergestalt verändern, dass der Kündigungsgrund entfällt. Der Wiedereinstellungsanspruch ist ein Korrektiv dafür, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgestellt wird (BAG v. 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - NZA 1997, 757). Einen solchen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer allerdings nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seine schutzwerten Interessen den Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung bereits Dispositionen getroffen hat, etwa wenn er bei einer krankheitsbedingten Kündigung in gutem Glauben an die Wirksamkeit der Kündigung den Arbeitsplatz bereits neu besetzt hat. Ebenso kann bei einer im Kündigungszeitpunkt beabsichtigten Betriebsstillegung die spätere Chance, den Betrieb zu veräußern, davon abhängen, dass der Erwerber den Kauf von der vorherigen Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen oder der Änderung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abhängig macht. In diesem Fall wird es dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar sein, den wirksam gekündigten Arbeitnehmern die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zumindest zu den bisherigen Arbeitsbedingungen anzubieten, denn ohne die Rationalisierung würde der Verkauf scheitern und es müsste deshalb zu der von Anfang an geplanten Betriebsstillegung kommen (BAG v. 27.02.1997, a. a. O.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_33

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Wiedereinstellungsanspruch. Es fehlt sowohl an einer tauglichen Anspruchsgrundlage und auch die konkreten Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs sind nicht gegeben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_34

Aus der bisherigen Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich, dass ein solcher grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sich die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist ändern. Darüber hinaus wird im Bereich von betriebsbedingten Kündigungen, etwa beim Betriebsübergang oder aber auch bei verhaltensbedingten Kündigungen ein Wiedereinstellungsanspruch auch bei Veränderungen der Umstände nach Ablauf der Kündigungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Gleichwohl ist dies bislang nur für Fallgestaltungen angenommen worden, in welchen sich die Umstände in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang nach Ablauf der Kündigungsfrist geändert haben. Das ist aber im konkreten Fall nicht gegeben. Bei einem Sachverhalt, wie er konkret zugrunde liegt, kann ein enger zeitlicher Zusammenhang und eine damit verbundene Veränderung der tatsächlichen Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist oder unmittelbar danach unter keinen Umständen mehr angenommen werden. Das rechtskräftige Urteil des LAG Düsseldorf über die 1. Kündigung stammt vom 03.02.2000, die Kündigung selbst vom 15.07.1997. Legt man die Entscheidung des EGMR vom 23.09.2010 zugrunde, so liegt zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist hinsichtlich der 1. Kündigung und der Entscheidung des EGMR ein Zeitraum von 12,5 Jahren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_35

Aus Sicht der Kammer ist die bislang entwickelte Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch auf die hiesige Fallgestaltung nicht übertragbar. Denn der Wiedereinstellungsanspruch wurde von der Rechtsprechung als Korrektiv dafür entwickelt, dass sich die Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist oder unmittelbar nach Ablauf dergestalt verändern, dass sie nunmehr eine andere Wertung zulassen. Andererseits wird aber für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung allein auf den Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. des Zugangs der Kündigung geschaut. Den Fällen, in denen der Wiedereinstellungsanspruch bislang anerkannt wurde, liegen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_36

Die Entscheidung des EGMR, dass bei der Abwägung des Kündigungssachverhaltes nicht alle Kriterien sorgfältig abgewogen wurden und man bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände ggf. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, folgt mehr als 10 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung. In diesem Zeitrahmen hat der Arbeitgeber längst Dispositionen getroffen. Er musste nicht mehr damit rechnen, nach einem solchen Zeitraum ggf. verpflichtet zu werden, den Kläger wieder einzustellen. Dies ist ihm nach einem solchen Zeitpunkt von mehr als 1 Jahrzehnt auch schlicht nicht mehr zuzumuten. Jedenfalls dann, wenn auch das Restitutionsverfahren nicht mehr zum Erfolg führen kann, kann das mit dem Restitutionsverfahren begehrte Ergebnis nicht über den Umweg des Wiedereinstellungsanspruchs erreicht werden. Das Restitutionsverfahren ist in diesem Zusammenhang das letzte mögliche Mittel gewesen, das - die Gründe des Scheiterns des Restitutionsverfahrens können aus Sicht der Kammer dahinstehen - im Ergebnis jedenfalls nicht zum Erfolg geführt hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_37

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Wiedereinstellungsanspruch auch nicht aus der Randnummer 40 der Entscheidungsgründe des Urteils des BAG v. 22.11.2012 (AZ: 2 AZR 570/11). Das BAG führt lediglich aus, dass ein Wiedereinstellungsanspruch, den der Kläger bereits im Restitutionsverfahren sowohl vor dem LAG als auch vor dem BAG als hilfsweisen Antrag geltend gemacht hat, nicht von vorn herein ausgeschlossen scheint. Ungeachtet der Problematik, dass ein solches Begehren zunächst wohl eher am zuständigen Gericht 1. Instanz hätte geltend gemacht werden müssen, wie es nunmehr erfolgt ist, lässt das BAG jedenfalls in seinen Ausführungen in der Randnummer 40 völlig offen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Ebenso wenig äußert sich das BAG genauer zu der Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden nach mehr als 1 Jahrzehnt überhaupt ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Die Wortwahl "von vorn herein nicht ausgeschlossen" lässt jedoch nicht zwingend auf einen einklagbaren Anspruch schließen. Denn unterstellt es wäre von einem solchen Anspruch auszugehen, würde dies ein Hinwegsetzen über jegliche Grenzen, die die Rechtsprechung bisher für den Wiedereinstellungsanspruch gezogen hat, bedeuten. Dem dürften jedenfalls die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig entgegenstehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_38

Dahinstehen konnte im Ergebnis, ob der Kläger sein Wiedereinstellungsbegehren vor dem insoweit zuständigen erstinstanzlichen Gericht überhaupt rechtzeitig geltend gemacht hat, da bereits die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wie dargelegt nicht erfüllt waren.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_40

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, als Kirchenmusiker beschäftigt zu werden. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen scheitert der Beschäftigungsanspruch bereits an der Existenz eines zwischen den Parteienbestehenden Arbeitsverhältnisses.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_44

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_46

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_47

RECHTSMITTELBELEHRUNG

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_48

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_49

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_50

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_51

Ludwig-Erhard-Allee 21

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_53

Fax: 0211-7770 2199

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_55

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_56

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_57

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_59

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_60

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_61

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2013-11-22/5-ca-2480-13#rd_63

- gez. Dr. Hagedorn -