§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 301/04Zitiert von 9
- BGH, 22.04.2010 – VII ZB 15/09Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit der sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Treugebers gegen den TreuhänderZitiert von 1
- BGH, 17.09.2009 – IX ZR 106/08Zitiert von 20
- BFH, 02.03.2016 – II R 6/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 1
- BFH, 02.03.2016 – II R 29/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2016 – II R 27/14Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der GrunderwerbsteuerZitiert von 6
6 Entscheidungen zu § 865 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/865#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/865#abs-2 (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.