§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 864 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 21.07.2017 – 12 Wx 12/17
- BFH, 06.08.2024 – VII R 32/22Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des SteuerschuldnersZitiert von 3
- LG Schwerin, 27.02.2024 – 5 T 100/22
- BVerfG, 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenZitiert von 10
- BGH, 11.10.2018 – V ZB 241/17Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf GrundstückeZitiert von 1
- BFH, 23.05.2012 – VII R 29/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 - Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.12.2025 – 5 V 158/25
- FG Hessen, 13.02.2025 – 10 K 676/23
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 864 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/864#abs-1 (1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/864#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.