Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 114a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- FG Münster, 29.04.2008 – 8 K 1363/06 GrE
- BFH, 19.06.2013 – II R 5/11(Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer)Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 09.05.2007 – 7 K 844/05 GE
- BFH, 19.06.2013 – II R 6/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.6.2013 II R 5/11 - Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer)
- FG Düsseldorf, 08.12.2010 – 7 K 3228/09 GE
- FG Düsseldorf, 08.12.2010 – 7 K 3230/09 GE
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 08.08.2019 – 2 BvR 305/19Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 2
- BFH, 02.03.2016 – II R 29/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2016 – II R 27/14Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der GrunderwerbsteuerZitiert von 6
32 Entscheidungen zu § 114a ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114a ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.