Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Wird zitiert von 570 Entscheidungen zu § 894 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2024 – 10 U 38/22
- BGH, 17.02.2023 – V ZR 22/22(Bedeutung eines nichtigen Grundstückskaufvertrags für ein Berichtigungsverfahren)Zitiert von 5
- OLG Hamm, 20.09.2018 – 5 U 140/17
- BGH, 09.02.2018 – V ZR 299/14Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den GrundbuchberichtigungsanspruchZitiert von 12
- BGH, 20.01.2023 – V ZR 65/22Anspruch auf Bewilligung der Änderung einer Grunddienstbarkeit; Passivlegitimation bei gemeinschaftlich BerechtigtenZitiert von 4
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 91/21Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Widersprüchen im GrundbuchZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – 9 U 35/25
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
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