Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

§ 833 § 834