§ 309 Pfändung einer Geldforderung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 156
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 – 11 V 2922/17
- BFH, 18.07.2000 – VII R 101/98Steuergeheimnis: Zulässigkeit der Angabe der geschuldeten Abgaben in einer Pfändungsverfügung gegenüber Drittschuldnern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BFH, 18.07.2000 – VII R 94/98Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 18.07.2019 – 2 K 1962/19Zitiert von 3
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- VG Schleswig, 09.11.2017 – 4 A 33/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.04.2026 – VG 6 L 669/24
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- OLG Köln, 05.02.2026 – 7 U 48/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 309 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/309#abs-1 (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/309#abs-2 (2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/309#abs-3 (3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.