§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 29.05.2024 – 1 T 36/24
- LG Itzehoe, 14.11.2022 – 4 T 177/22
- AG Düren, 03.04.2023 – 31 M 577/23
- AG München, 21.12.2022 – 1500 M 8647/22
- LAG Hessen, 29.01.2018 – 10 Ta 367/17Zitiert von 8
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 29/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr durch einen Inkassodienstleister bei VollstreckungsbescheidenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 25/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden für einen durch einen Inkassodienstleister vertretenen GläubigerZitiert von 6
- OLG Dresden, 31.05.2021 – 12 U 35/21Kraftfahrzeugkauf: Keine Haftung des Herstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei bloßem Einsatz eines Thermofensters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Bochum, 04.10.2017 – I-13 O 136/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 703 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.