§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 05.07.2007 – III ZR 143/06
- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- VG Magdeburg, 29.01.2013 – 8 A 5/11Disziplinarklage: Entfernung einer Gerichtsvollzieherin aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Gebührenüberhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Köln, 22.01.1996 – 2 W 9/96
- LG Essen, 16.11.1989 – 8 O 351/89
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/816#abs-1 (1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/816#abs-2 (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/816#abs-3 (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/816#abs-4 (4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/816#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.