Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 01.04.1960 – 4 StR 450/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Erklärt ein Schuldner im Offenbarungseidsverfahren gemäß 3 807 ZPO aut Befragen des Richters nach den Verbleib eines bestimmten Gegenstandes wahrheitswidrig, er habe diesen vernichtet, während er ihn in Wirklichkeit veräußert hat, so macht er sich nicht eines vollendeten Meineids schuldig, da die verlangte Angabe nicht unter die gemäß § 807 ZPO vom Schuldner zu machenden Auskünfte fällt. &r macht sich in diesem Falle auch nicht eines untauglichen Versuchs schuldig, da die irrige Annahne, die von ihm beschworene Yalschaussage falle unter die wahrheitspflicht, ein Wahnverbrechen ist.

a)

b)

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 2160 011

StGB § 8 154, 43; ZPO § 807

Erklärt ein Schuldner im Offenbarungseidsverfahren gemäß 3 807 ZPO aut Befragen des Richters nach den Verbleib eines bestimmten Gegenstandes wahrheitswidrig, er habe diesen vernichtet, während er ihn in Wirklichkeit veräußert hat, so macht er sich nicht eines vollendeten Meineids schuldig, da die verlangte Angabe nicht unter die gemäß § 807 ZPO vom Schuldner zu machenden Auskünfte fällt.

&r macht sich in diesem Falle auch nicht eines untauglichen Versuchs schuldig, da die irrige Annahne, die von ihm beschworene Yalschaussage falle unter die wahrheitspflicht, ein Wahnverbrechen ist.

BGH, Urt. v. 1. April 1960 - 4 StR 450/59 - LG Essen

4_StR 450/59

im Yamen des Yolkes

in der Strafsache gegen

den jetzigen Gleiswerker Friedrich U EEE aus CB, Gort geboren am Gb. EB EB,

wegen Meineids u. 2a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1959, soweit er des Meineids für schuldig befunden worden ist, aufge-

hoben.

Der Angeklagte wirä insoweit auf Kosten der Landeskassce freigesprochen.

Yon Nechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gelängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und wegen Unterschlagung zu einer Gelästrale von 150 DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ährenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Auch wurde er für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;

Der Angeklagte kaufte im September 1956 von der Firma DB ir CC ein Kernschgerät mit Radio auf Raten, wobei sich die Firma DE bis zur vollen Bezahlung das Eigentum an dem Gerät vorbehielt.,

am 28. Dezember 1957 kaufte der Angeklagte von der firma CD in Sci eine Fernschtruhe zum Preise von rund 2.000 IM und gab das von der Firma BWEB zcekauite Gerät der Firma CB in Zahlung. Zu dieser Zeit waren auf das von der Firma EP ;sekaufte Gerät aber noch rund 200 DU zu zahlen. Dem äAngeklagten war auch bewußt, daß das Gerät noch nicht sein Eigentum war.

Der Angeklagte leistete derfirma BI fortan noch zwei Ratenzahlungen von je 36 DM. Als ab Kärz 1958 keine Rate mehr gezahlt wurde, verschaffte sich die firma DEE> über die testforderung einen Schuldtitel und betrieb die Zwengsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher fand aber das von der Firma BED zelieferte Gerät bei dem Angeklagten nicht mehr vor. Daraufhin beantragte die Firma DB, zumal der Angcekiagte nach Zahlung von wsiteren rund 130 IM xeine weiteren Zahlungen mehr leistete, die Leistung des

Offenbarungseides durch den ınseklagten gemäß 5 807 ZPü und "dabei die ausdrückliche Befragung des Angeklagten nach dem Verbleib des gelielerten Gerätes."

Im Offenbarungstermin vom 23. März 1958 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen gab der Angeklagte dem Richter zur Eintragung in das Vermögensverzeichnis den Abzahlungskaul bezüglich des von der Firma BD zelieferten Gerätes an; auf VJeriangen des Richters erklärte er dazu — bewußt der "ahrheit zuwider - "das Gerät: sei nicht mehr vorhanden, er habe cs kaputtgehauen, das Ge- u 1 häuse habe er verbrannt, mit einigen verbliebenen Teilen 1 spielten seine Kinder." ür beschwor sodann, daß er die von i ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Angeklagte, der sich bewußt war, daß diese &Erklärungen falsch waren, mach- i te sie aus Angst vor der Aufdeckung der Unterschlagung und - nach seiner unwiderlegten Zinlassung -— in der Erwartung, die Firma BED verüe ihn fortan wegen der Restforderung in Ruhe lassen.

ertm.r:e

Bei der rechtlichen ürdigung führt Jdas Landgericht eus, daß die Firma BP nicht die Leistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO, sondern nur nach § 807 ZPO beantragt habe und auf Grund ihres auf Zahlung cinses Geldbeirags lautenden Schuldtitels auch nur habe beantragen können. Der Schuldner habe aber auch im Verfahren nach § 807 ZPO sein gesamtes Vermögen, wozu auch die Anwartschaftsrechte aiso hier das Änwartschaftsrecht auf Eigentum an dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gerät, zu zänlen seien,anzugeben, wie auch aus dem Vordruck des Ver-

Te EEE

mögensverzeichnisses hervorgehe. Er habe ferner auch über den Verbleib seiner Vermögensgegenstände Auskunft zu geben-Die Offenvarungspflicht erstrecke sich auf das Vermögens-

verzeichnis in allen seinen Bestanäteilen. Unrichtige ingaben zu offenbarungspflichtigen Punkten mache auch derjenige Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis Gegenstände als ihm genörig bezeichne, die ihn in Wahrheit nicht gehörten. liler habe der Schuldner das Gerät - wenn auch nur noch in einigen Neilstücken - als "in seinem Besitz befindiich" bezeichnet,

Der zZid, daß er die - in dem Antrag der Gläubigerin ausdrücklich verlangte - Angabe über den Verbleib des Gerätes nach bestem wissen und Gewissen gemacht habe, sei falsch.

Die Veräußerung des noch nicht voll bezahlten Gerätes an die Firma GEB hat das Landgericht als Unterschiagung gewertet.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte lediglich gegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist begründet, weil die falschen Angaben des Angeklagten seine Offenbarungspflicht nicht verletzen.

Der Offenbarungseid, der gemäß § 807 ZPO geleistet wird, erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die in dieser Vorschrift verlangt werden, er gilt dem Yollstreckungsinteresse des Gläubigers. Bei der Auslegung der Vorschrift ist dieser Schutzzweck zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Schuldner alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben muß.

Nach § 807 ZPO hat der Ichuldner vielmehr zunächst ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, "Vernögen" be-

deutet hierbei das gegenwärtige Vermögen des Schuldners, also weder das vergangene noch das zukünftige. Jedoch enthält § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß irüheres Vermögen nicht anzugeben ist. Der Grunägedanke dieser Ausnahme ist, dem Gläubiger Unterlagen für eine etwa in Betracht kommende Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz zu geben. In § 807 Ans. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb im einzelnen bestimmt, welche entgeltlichen Verfügungen der Schuldner anzugeben hat, nämlich entgeltliche Veräußerungen an die näher aufgeführten Verwandtengruppen. Es wäre unzulässig, durch die Rechtsprechung eine Ausdehnung aut Yeräußerungen an die nicht verwandten Personen vorzu-

nehmen. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte widersprechen,

“ie bereits in der Entscheidung BGHSt 7, 375,377 hervorgehoben, hatte der Entwurf einer Zivilprozeßordnung von 1931 die Offenbarungspflicht des Schuldners gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen. Ör sah nicht nur, wie § 807 ZPO geltender Fassung, vor, daß der Schuläner eine !teihe von im Gesetz im einzelnen aufgeführten Veräußerungen anzuführen hatte, die auf eine Anfechtbarkeit schließen ließen, sondern enthielt darüber hinaus ein Fragerecht des Vollstreckungsgerichts zur Ürmittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre vorgenomnenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über das Maß des bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtschaftsführung Gevöhnlichen hinausgehen, sowie über bestimmte weitere Veräußerungen. ET verpflichtete den öchuldner unter Lideszwang, such diese Fragen zu beantworten. auf den gesamten inhalt der Angaben, zu denen der schuläner hiernach verpflichtet war, sollte sich der Offenbarunss-

eid beziehen. § 807 ZPO in der heutigen Fassung hat die

Sfienbarungspfiicht des Schuldners ausdrücklich enger begrenzt.

dem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis durjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die nöglicherweise seinem Zugrifi durch Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, also der gegenwärtigen Vermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Der Zusatz "möglicherweise" bedeutet hierbei nur, daß der Schuldner im Rahmen dieses Bereiches nicht

sclbst entscheiden soll, ob etwa die in ihn fallenden Gegenstände im Ergebnis wirksam vom Gläubiger in der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können. ihm soll also 2. B. nicht die zweifelhafte üntscheidung obliegen, ob bestimmte Gegenstänue seines gegenwärtigen Vermögens nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung pfändbar sind oder nicht. Soweit die Unrichtigkeit der Erklärung des schuldners nicht zur Verheimlichung von Vermögensstücken und Vermögensverfügungen in der genannten Richtung führt, scheidet eine (vollendete) Eidesverletzung aus. Der Kreis der offenbarungsptflichtigen Gegenstände kann auch durch I'ragen des Richters oder des Gläubigers nicht erweitert werden. Die vom Schuldner daraufhin abgegebenen «rklärungen fallen nur insoweit unter die kidespflicht, als sie sich in dem genannten Rahmen bewegen.

uch rechtspolitische zrwägungen können angesichts der kEntstehungsgeschichte und der Fassung des Gesetzes nicht zu einem anderen ärgebnis führen. Allerdings verweiscrt der üchuldner mit der hier abgegebenen Erklärung, die Sache sei zerstört, jede Auskunft über einen bisherigen Gegenstand seines Vermögens und verhindert damit auch ein Vorgehen des Gläubigers, das zu einer lerausgabeklage

und einem Antrag aut‘ Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO führen könnte, da kaum anzunehmen ist, daß ein Gläubiger gegenüber einer im Offenbarungseidsverfahren abgegebenen krklärung, die Sache sei zerstört, die Kosten einer Herausgabeklage auf sich nehmen würde, da diese ihm aussichtslos erscheinen müßte. Lin Schuldner könnte sich also durch die unwahre Erklärung, Vermögensgegenstände vernichtet zu haben, die er in Wahrheit veräußert hat, für die Zukunft einer anderweitigen Vollstreckung erfolgreich entziehen. Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Rechtslage kann jedoch trotz dieser rechtspolitisch möglicherweise berechtigten Erwägungen nicht verlangt werden, daß der 5schuldner unter Eideszwang mindestens erkläre, daß er an andere Personen als die in

§ 807 ür. 1 und 3 ZPO aufgeführten veräußert habe und

.

ob die Veräußerung entgeltlich geschehen sei oder nicht.

Hieraus ergibt sich, daß die bewußt falsche Angabe, "das Gerät sei nicht mehr vorhanden, er habe es kaputt-

gehauen, das Gehäuse habe er verbrannt", nicht Angaben betrifft, die in § 807 Abs. 1 ZPO verlangt werden. Da der Angeklagte das Gerät tatsächlich nicht mehr hatte, führte die Erklärung nicht zur Verheimlichung eines Vermögensstückes, in welches der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Grund seines auf eine Geldforderung lautenden öchuldtitels hätte vornehmen können.

"eiterhin ergibt sich aus dem dargelegten Zweck des Offenbarungseides, daß Gegenstände ohne Vermögenswert nicht angegeben zu werden brauchen (5 5tR 589/57 vom 14, Januar 1958). Hieraus ist zu folgern, daß die weitere bewußt falsche Angabe, "mit einigen verbliebenen Teilen spielten seine Kinder", einen Gegenstand betraf,

der, wenn er vorhanden gewesen wäre, ersichtlich wertlos gewesen wäre, Unter diesen Umständen greiit die an sich zutreffenäe Erwägung des Landgerichts nicht durch, daß

sich ein Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis Gegenstände als ihm gehörig bezeichnet, die ihm in Wahrheit nicht gehären, des Offenbarungsmeineids schuldig mache. Hiermit ist lediglich ein Schutz dagegen geschaffen, daß der Schuldner durch irreführende Angaben über Vem ögenswerte den Gläubiger zu einer im Ergebnis erfolglosen Yollstreckung veranlaßt, wodurch ihm unter Umständen die Zugriffsmöglichkeit auf andere Gegenstände in der Zwischenzeit verloren gehen kann und ihm abgesehen hiervon unnötige Kosten entstehen. Dies würde jedoch für die angeblich vorhandenen wertlosen Reste des Gerätes nicht zutreffen, da eine Yollstreckung in diese nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Frage, ob die Tirma GEB pei dem ärwerb des Gerätes gutgläubig war und in diesem Falle das Eigentum erworben hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, Ersichtlich ist es aber davon ausgegangen, daß die üörwerberin das Zigentum gutgläubig erlangt hat, Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob etwa im Falle der Bösgläubigkeit der Zrwerberin dem Schuldner das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des kigentums und daher möglicherweise ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert verblieben ist.

Der Angeklagte würde sich auch, wenn er irrtümlicherweise angenommen hätte, er sei verpflichtet, die Irage über den Verbleib des Gerätes unter Lideszwang zu beantworten, keines Meineidsversuchs schuldig gemacht haben. Allerdings

hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 74, 76 entschieden, daß ein untauglicher Versuch und kein Wahnverbrechen vorliege, wenn der Täter irrig annimmt, daß eine von ihm beschworene Falschaussage unter die Wahrheitspflicht fällt. Diese \ntscheidung ist jedoch durch Beschluß des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194 [f als überholt anzusehen. In dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof auf dem Gebiete des irrtuns der Schuldtheorie angeschlossen; er unterscheidet also zwischen Tatbestandsirrtum und Vertotsirrtum. Diese Unterscheidung ist auch für die Trage, ob ein untauglicher Versuch oder ein Wahnverbrechen vorliegt, maßgebend. Ein untauglicher Versuch ist gegeben, wenn der Zäter irrig ein nicht vorhandenes Tatbestandsmerkmal annimmt, während die irrige Annahme des Verbotenseins des Guns, also auch die irrige Annahme, das Verhalten des Tätersfalle unter die Strafnorm, ein YwYahnverbrechen ist. Glaubt also der Täter irrigerweise, daß eine von ihm gemachte Angabe nicht unter den lid falle, während dies rechtlich der Fall ist, so irrt er sich über den Umfang der Norm, befindet sich also in einem Verbotsirrtum. är irrt nicht über ein Tatbestandsmerkmal, sondern darüber, daß sein Verhalten unter das gesetzliche Verbot fällt (so auch YWelzel Strafrecht 3. 390). Die irrige Annahme des Täters, eine von ihm beschworene Falschaussage falle unter die Wahrheitspflicht, ist daher als vVahnverbrecheun anzusehen, Da dieses straflos ist, kann eine Bestrafung wegen einer Sidesverletzung nicht erfolgen (vgl. 2 StR 191/59 vom 11. Juli 1959, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, entgegen BGHSt 7, 53, 58).

Das Urteil mußte daher, soweit Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, aufgehoben werden, Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die verhängten ilebenstrafen und Jebenfolgen.

- 10 -

Da der festgestellte Sachverhalt nicht unter ein strafgesetz fällt und weitere tatsächliche Zrörterungen nicht in Betracht kommen, war der Angeklagte, soweit er wegen Heineids verurteilt worden ist, freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Senat hat die dem Angeschuläigten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der T:andeskasse auferlegt. Zwar hat das Verfahren insoweit die Unschuld des Angeschuldigten ergeben. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO findet jedoch § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft entspre- .hende Anwendung. Hier ist bestimmt, daß der dort behandelte intschädigungsanspruch ausgeschlossen werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. Diese Voraussetzung liegt bei dem Verhalten des Angeklagten vor, wie einer näheren Darlegung nicht bedarf.

Rotberg Sauer Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann

deshalb nicht unterschrciı- ben.

Rotberg Lang-Hinrichsen Börtzler