§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 02.09.2008 – 5 T 293/08
- OVG Saarland, 20.11.2015 – 1 A 405/14Zitiert von 2
- LG Köln, 10.09.2013 – 39 T 121/13Zitiert von 2
- LG Magdeburg, 15.04.2014 – 3 T 165/14Zitiert von 1
- BGH, 16.11.2006 – I ZB 5/05Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 10.05.2013 – 5 T 50/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 01.12.2025 – 5 K 106/25
- AG Norderstedt, 26.11.2024 – 68 M 2299/24
- VG Augsburg, 18.11.2024 – Au 4 E 24.2387Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 903 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/903#abs-1 (1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/903#abs-2 (2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/903#abs-3 (3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/903#abs-4 (4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.