§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Stand: 01.12.2021
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.2017 – 2 BvR 2135/09Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft zurückbleibenZitiert von 3
- BFH, 18.03.2014 – VII R 14/13(Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F.)Zitiert von 9
- BGH, 12.01.2012 – I ZB 2/11Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des GläubigersZitiert von 6
- BGH, 15.12.2005 – I ZB 63/05Zitiert von 8
- BAG, 07.09.2009 – 3 AZB 19/09Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls zur Vollstreckung von Ersatzzwangshaft bei Entgeltabrechnungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 14.08.2008 – I ZB 10/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 3/25Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender GesundheitsgefahrZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2024 – 11 UH 34/24
- LG Limburg a.d. Lahn, 29.02.2024 – 5 KLs 5 Js 10388/21, 5 KLs - 5 Js 10388/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 901 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/901#abs-1 (1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/901#abs-2 (2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/901#abs-3 (3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.