§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Stand: 10.06.2019
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 267/17Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichs für den Rechtsnachfolger; Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger trotz dessen Unkenntnis der Rechtshängigkeit; Rechtskrafterstreckung bei doppelter Gutgläubigkeit des RechtsnachfolgersZitiert von 6
- BayObLG, 10.12.2025 – 102 ZRR 9/25 e
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 212/17Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel
- LAG Düsseldorf, 29.06.2006 – 11 Sa 291/06Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 15.09.2017 – 16 T 122/17
- OLG Hamm, 23.02.2017 – 5 U 66/16
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.09.2026 – 9 Ta 209/26Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Vergleich über Zeugnisinhalt - Festsetzung von Zwangsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 19.02.2026 – 9 Ta 319/25
- BGH, 22.01.2026 – IX ZR 97/23Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckung eines Teilbetrags
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