§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 18.10.2018 – V ZA 22/18Zwangsversteigerung aus einer Vollstreckungsunterwerfungsklausel in einer Grundschuldbestellungsurkunde: Entbehrlichkeit der Zustellung von Unterlagen über die Rechtsnachfolge; Zuschlagsversagung bei geltend gemachtem fehlendem Eintritt des Grundschuldzessionars in den SicherungsvertragZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 30.09.2011 – L 12 AS 5858/10Zitiert von 2
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 212/17Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel
- LG Kassel, 08.01.2021 – 3 T 558/20
4 Entscheidungen zu § 799 ZPO →
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Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.