§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2015 – X ZB 2/15Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme; Verzinsungsbeginn bei Aufhebung und späterer Wiederherstellung der Kostengrundentscheidung - Verzinsung des KostenerstattungsanspruchsZitiert von 4
- BGH, 26.04.2023 – VIII ZR 125/21Pauschale Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte GerichtskostenvorschüsseZitiert von 10
- OVG NRW, 22.10.2012 – 13 E 668/12Zitiert von 6
- BGH, 05.05.2008 – X ZB 36/07Zitiert von 13
- BAG, 18.11.2015 – 10 AZB 43/15Kostenfestsetzung - zweckentsprechende RechtsverfolgungZitiert von 15
- FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 – 3 KO 137/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2014 – 5 A 1386/12
- OVG NRW, 29.04.2014 – 5 A 1384/12
- OVG NRW, 29.04.2014 – 5 A 1385/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/105#abs-1 (1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/105#abs-2 (2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/105#abs-3 (3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.