Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen249 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/724#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/724#abs-2 (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

§ 723 § 725