§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Stand: 10.06.2019
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- LAG Hessen, 09.08.2016 – 7 Ta 310/16Zitiert von 1
- BGH, 23.05.2012 – VII ZB 31/11Antrag auf Erteilung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang der Prüfung der Klausel durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 4
- KG, 07.10.2016 – 23 U 30/16
- LAG Düsseldorf, 04.03.2014 – 13 Ta 645/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.