§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/794a#abs-1 (1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/794a#abs-2 (2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/794a#abs-3 (3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/794a#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/794a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 794a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 20.05.2020 – 64 T 40/20
- BGH, 28.01.2025 – VIII ZB 39/24Herausgabe einer Mietwohnung: Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist
- BGH, 11.12.2020 – V ZR 26/20Wohnraummiete: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Wohnräume nicht herausgebenden Untermieter bei Gewährung einer gerichtlichen RäumungsfristZitiert von 4
- AG Aachen, 25.09.2003 – 10 C 501/03Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2023 – VIII ZB 44/22Kostenentscheidung nach Erledigung in der HauptsacheZitiert von 5
- BGH, 28.10.2008 – VIII ZB 28/08Zivilprozessrecht: Prüfungsumfang bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2024 – VIII ZB 39/24Aussetzung der Vollstreckung eines in der ersten Instanz protokollierten Räumungsvergleichs durch das Rechtsbeschwerdegericht
- OLG München, 10.07.2024 – 32 W 1005/24 e
- BGH, 14.05.2024 – VIII ZB 6/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 794a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.