§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 01.11.2011 – 80/08
- BGH, 03.03.2020 – XI ZR 486/17Widerrufsrecht des Darlehensnehmers eines VerbraucherdarlehensvertragsZitiert von 8
- OLG Köln, 15.01.2002 – 5 U 118/02Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.06.1999 – 18 W 17/99
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zwangsvollstreckungsverfahren - hier: Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsgegenklage bzgl Zwangsvollstreckungskosten und ZinsenZitiert von 29
- BGH, 03.11.2015 – II ZR 443/13Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine Vollstreckungsabwehrklage; Folgen gleichzeitiger Auswechslung aller GesellschafterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.12.2025 – 6 U 96/24
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 5 U 7/25
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 – 5 T 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 796 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-1 (1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-2 (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-3 (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.