Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-1 (1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-2 (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796#abs-3 (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 795b § 796a