§ 720a Sicherungsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-1 (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-3 (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 720a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.07.2008 – I-2 W 28/08
- OLG Düsseldorf, 04.06.2004 – 22 U 142/03Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2006 – I ZB 113/05Zitiert von 1
- LG Münster, 26.02.2019 – 8 O 218/16
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2019 – 20 W 326/17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 25/25
- LG Köln, 07.04.2025 – 11 T 6/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 31.01.2025 – 14 U 22/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 720a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.