Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 720a Sicherungsvollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-1 (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-2 (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/720a#abs-3 (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

§ 720 § 721